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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Audioblock GmbH - Liefer- und Zahlungsbedingungen

I.    Vertragsabschluss/Angebot
1.    Unsere Lieferungen und Leistungen – auch zukünftige -  erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit
       widersprochen, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung  schriftlich zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis der von unseren Lieferbedingungen abweichenden
        Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
2.     Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Verträge stehen unter dem Vorbehalt entsprechender Bezugsmöglichkeit beim Hersteller. Unsere Erklärungen bedürfen der Schriftform.
3.     Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit aus laufender Geschäftsbeziehung.

II.     Zahlungsbedingungen
1.     Unsere Lieferungen und Preise verstehen sich „ab unserem Lager“. Umsatzsteuer wird auf alle umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellt, auch wo diese nicht
        gesondert ausgewiesen ist. Das gleiche gilt für anfallende Transport- und Transportsicherungskosten.
2.     Zahlungen sind zu dem Zeitpunkt fällig, der auf der Rechnung vermerkt ist. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen,  rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen aufrechnen.
        Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen ihm nur zu, soweit die gleichen Voraussetzungen erfüllt sind und sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
3.     Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu berechnen. Die
        Geltendmachung weiteren Schadens im Einzelfall bleibt unberührt.
4.     Nehmen wir Wechsel und Schecks an, so geschieht das nur erfüllungshalber. Wechsel- und Scheckkosten gehen zu Lasten des Käufers.
5.     Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn – unabhängig
        von der Laufzeit zahlungshalber entgegengenommener Wechsel – fällig zu stellen oder Sicherheit oder Zug-um-Zug-Zahlungen gegen Auslieferung zu verlangen.
6.     In den Fällen der Ziff. 3 und 4 können wir die Einziehungsermächtigung nach Ziff. III 5 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.

III.    Eigentumsvorbehalt
1.     Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers,
    insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Dies gilt nicht, soweit der Käufer bereits ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder ein
    Insolvenzverfahren eröffnet wurde, aufgrund dessen eine sofortige Rücknahme der gelieferten Gegenstände durch uns nicht gestattet ist. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt kein
    Rücktritt des Vertrages, sofern wir dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt haben. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf
    Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der InsO (Insolvenzordnung) bleiben unberührt.
2.     Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln und ihn auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Auf unser Verlangen hat der Käufer
        den Versicherungsschutz nachzuweisen. Versicherungs- und Schadensersatzansprüche, die der Käufer wegen Verlusten oder Schäden am Liefergegenstand erwirbt, werden  bereits hiermit an uns
        abgetreten.
3.     Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschl.
        Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritter erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung
        weiterverkauft worden ist.
4.     Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
        aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung
        vorliegt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
        Unterlagen herausgibt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht.
5.     Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
        verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
        Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
6.     Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
7.     Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
        unserer Wahl verpflichtet.

IV.    Lieferfristen, Liefertermine
1.     Alle Liefertermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt unserer rechtzeitigen Selbstlieferung. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung.
2.     Für die Einhaltung der Lieferfristen und –Termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Lager maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten
       die Lieferfristen und –Termine  mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
3.     Schadensersatzansprüche aus Verzug für vertragsuntypischen, unvorhersehbaren Schaden stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.
        Schadensersatzansprüche aus Verzug für sonstigen Schaden wegen Nichterfüllung stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung
        vertragswesentlicher Pflichten beruht.
4.     Die Haftungsbegrenzung gemäß  Ziff. IV.3. gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder das Interesse des Käufers an die Vertragserfüllung weggefallen ist. In diesem
        Falle ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

V.     Versand und Gefahrenübergang
1.     Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.
2.     Wir bestimmen Spediteur und Versandart. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf Anforderung des Käufers und auf dessen Kosten ab.
3.     Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
4.     Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz für den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen,
        zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer  über, in dem dieser in
       Annahmeverzug gerät.

VI.    Gewährleistung
1.     Bei berechtigter Mängelrüge, die bei kaufmännischen Käufern unverzüglich und bei nicht-kaufmännischen Käufern binnen zwei Wochen nach Erhalt der Ware erfolgen muss, sind wir nach unserer
       Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
2.     Wenn wir diesen Pflichten nicht nachkommen, kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.
3.     Weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind,
      für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
        Abs. 1 gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder soweit der Käufer wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen
        Nichterfüllung geltend macht. Die Ersatzpflicht bei zugesicherten Eigenschaften ist insoweit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
        Abs. 1 gilt ferner nicht, soweit wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen. In diesem Fall ist die Ersatzpflicht
        auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4.     Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Rechnungsdatum, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist ist eine Verjährungsfrist
        und gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Während der
       Gewährleistungsfrist kann der Käufer die mangelhafte Ware auf seine Kosten an unsere Serviceadresse senden.

VII.    Allgemeine Haftungsbegrenzung
1.     Die Haftungsbegrenzung gem. Ziff. VI. 3. gilt auch für alle anderen Ansprüche des Käufers einschließlich von Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten,
        insbesondere für Ansprüche aus der deliktischen Produzentenhaftung, nicht aber für Ansprüche gem. §§ 1, 4 ProdHaftG sowie für Fälle der Unmöglichkeit.
2.     Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII.    Sonstiges
1.     Der Erfüllungsort für Verpflichtungen beider Parteien ist Oldenburg (Oldb.). Sofern der Käufer die persönlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung erfüllt, ist Gerichtsstand für
        alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag das für Oldenburg (Oldb.) zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
        verklagen.
2.     Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).
3.     Sollten einzelne Bedingungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.